des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Henneberger Land e. V.

 

Vorspruch

Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde ist eine Gestalt des Zeugnisses von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus, das der Kirche aufgetragen ist. Sie bemüht sich um Wohl und Heil des Menschen, da der Mensch seinem Wesen nach unteilbar ist. Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und sucht die Ursache von Notständen zu beheben. Sie wendet sich an Einzelne und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen.

Das Diakonische Werk im Kirchenkreis Henneberger Land ist diesem Auftrag verpflichtet. Es setzt die Arbeit der Gemeindediakonie und die Arbeit der Kreisstelle für Diakonie im Kirchenkreis Henneberger Land fort.

In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk im Kirchenkreis Henneberger Land folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit des Diakonischen Werkes

1. Der Verein führt den Namen Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenkreis Henneberger Land e.V. Er hat seinen Sitz in Suhl und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein gehört dem Diakonischen Werk der Kirchenprovinz Sachsen e.V. in Magdeburg an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

3. Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Das Diakonische Werk ist ein Werk des Evangelischen Kirchenkreises Henneberger Land und erfüllt in diesem Bereich Aufgaben der Diakonie als anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege.

2. Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den im Kirchenkreis Henneberger Land gegebenen Verhältnissen üben.

3. Der Verein will überall dort tätig werden, wo Mitmenschen seiner Hilfe, Beratung und Betreuung bedürfen. Erforderlichenfalls kann er neue Arbeitsgebiete und Einrichtungen für zeitgemäße diakonische Arbeitsformen aufbauen.

4. Der Verein sucht durch beratende und helfende Dienste Nöte vorzubeugen oder einzuschränken. Er widmet sich der Öffentlichkeitsarbeit.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Der Verein arbeitet mit den Einrichtungen der Diakonie und den Kirchgemeinden im Kirchenkreis Henneberger Land zusammen und betreibt eigene Einrichtungen.

7. Der Verein hat die Aufgaben die Träger der diakonischen Arbeit und die Kirchgemeinden im Kirchenkreis in diakonischen Belangen zu beraten und zu fördern.

8. Der Verein hat die Aufgabe, mit den anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen zusammenzuarbeiten sowie gegenüber diesen und in der Öffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereich des Kirchenkreises Henneberger Land zu vertreten.

 

§ 3 Vermögensbindung

1. Alle Mittel des Vereins sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Anteile am Vermögen des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann ab dem 18. Lebensjahr werden, wer an der Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes mitzuwirken bereit ist. Mitglieder ab 16 Jahre benötigen die Genehmigung ihrer Erziehungsberechtigten zu Mitgliedschaft.

2. Mitglieder und Angestellte des Diakonischen Werkes gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christliche Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung des Diakonischen Werkes achten.

3. Personen die Aufgaben des Vereines unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden.

4. Personen, die sich um die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Ordentliche Mitglieder können Evangelische Kirchengemeinden, Diakonische Einrichtungen, Vereine und Stiftungen im Evang. Kirchenkreis Henneberger Land werden, die in Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung mit dem Verein zusammenarbeiten, diesen unterstützen wollen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen haben. Die rechtliche Selbständigkeit dieser Einrichtungen bleibt dabei unberührt. Korporative Mitglieder werden durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten.

 

§ 5 Beitritt und Austritt

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Erklärung voraussetzt, entscheidet der Vorsand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gegen eine Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden braucht, steht Bewerbern die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

2. Fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

3. Mitglieder, die den Zwecken und Interessen des Vereins zu wider handeln, sein Ansehen schädigen, aus einer Kirche austreten, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf die inhaltliche Arbeit des Diakonischen Werkes Einfluß zu nehmen.

2. Die Mitglieder haben in Organisation als Mitgliederversammlung das Recht die Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung zu kontrollieren.

3. Die Mitglieder haben das Recht, sich als Einrichtung des Diakonischen Werkes zu bezeichnen und das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen.

4. Beratung, Hilfe und Vertretung des Diakonischen Werkes in Anspruch zu nehmen.

5. Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) die satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele zu fördern,
b) in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk im Kirchenkreis Henneberger Land e.V. festzulegen,
c) die zur Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes erforderlichen Auskünfte zu geben,
d) beabsichtigte Satzungsänderungen vor Beschlußfassung zur Kenntnisnahme vorzulegen,
e) ihre Wirtschafts- und Buchführung durch die Treuhandstelle einer anderen anerkannten Prüfungsstelle prüfen zu lassen,
f) dem Diakonischen Werk die jährlichen Rechnungsunterlagen vorzulegen,

6. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, sofern nicht andere kirchengesetzl. Regelungen für sie zutreffen:

a) das Dienstvertragsrecht einschließlich der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes Magdeburg anzuwenden,
b) die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verantwortung ihrer Arbeit, im Rahmen des Mitarbeitervertretungsrechtes zu verwirklichen.

7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten für Personen und Kirchgemeinden nur insoweit, als ihre diakonische Arbeit davon berührt ist.

8. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, laut Beitragsordnung, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 7 Finanzierung

1. Dem Diakonischen Werk stehen folgende Einkünfte zur Verfügung:

a) Zuwendungen und Zuschüsse des Diakonischen Werkes der Kirchenprovinz Magdeburg,
b) Zuwendungen und Zuschüsse des Kirchenkreises Henneberger Land
c) Beiträge der Mitglieder des Diakonischen Werkes
d) Erträge aus der Kirchenkreiskollekte
e) Darüber hinaus erstrebt der Verein Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, Stiftungen sowie privaten Spenden.

2. Die Prüfung der Rechnungslegung des Diakonischen Werkes erfolgt durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, ein Zehntel der Mitglieder, der Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einberufen.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 9 Tage vorher beim Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung bei seinem Stellvertreter eingereicht sein.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Absendung der Einladung, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Stimmberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim und haben durch Wahlzettel schriftlich zu erfolgen. Wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, ist gewählt. Ansonsten ist ein 2. Wahlgang mit den zwei Vorschlägen durchzuführen, die bisher am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Wer am meisten Stimmen auch sich vereinigt, gilt als gewählt.

7. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn darauf in der Einladung besonders hingewiesen wurde und mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder, des Kreiskirchenrates sowie der Landeskirchlichen Stellen der Kirchenprovinz Sachsen.

8. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) darauf zu achten, dass die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung gemäß § 2 den Satzungszweck entsprechen,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder dem Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Beratung und Beschlussfassung sonstiger ordnungsgemäßer Anträge.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

2. Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter
b) bis zu 5 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden,
c) der Superintendent des Kirchenkreises Henneberger Land, im Falle der Verhinderung ein Vertreter des Kreiskirchenrates,
d) der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
e) die leitenden Mitarbeiter des Diakonischen Werkes können zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden,
f) ein von der Kreissynode gewählter Vertreter für Diakonie.

5. Der Vorsitzende und die bis zu 5 Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung in zwei gesonderten Wahlgängen gewählt.

6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und bereitet dessen Sitzung vor. Er leitet die Vereinsarbeit und gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden mindestens 4 mal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mind. einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, bei Stimmengleichheit erfolgt eine weitere Diskussion. Tritt danach bei der 2. Abstimmung erneut Stimmengleichheit ein, dann gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

5. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vorstandes:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
b) Beschlussfassung über die Verteilung vorhandener Mittel zur Förderung der diakonischen Arbeit, zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Mitgliederversammlung, hinausgehen,
d) Der Vorstand beruft für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Diakonischen Werkes einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist bevollmächtigter Vertreter des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle sowie einer Dienstanweisung für die Geschäftsführung.

 

§ 14 Geschäftsführung

1. Der Geschäftsführer führt gemeinsam mit den leitenden Mitarbeitern die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes. Dies erfolgt nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

2. Der Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die laufende und geplante Geschäftsarbeit. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Diakonischen Werkes.

3. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört die Vertretung des Diakonischen Werkes in den entsprechenden Gremien der evang. Kirche, in den Zusammenschlüssen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und gegenüber den kommunalen und staatlichen Behörden.

4. Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet. Er ist zur rechtlichen Vertretung insbesondere im Finanz-, Personal- und Liegenschaftswesen sowie in der Wirtschaftsverwaltung nach Beschluss des Vorstandes notariell bevollmächtigt.

 

§ 15 Beurkundung und Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokollarisch niedergelegt. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter und vom Protokollführer unterzeichnet. In der folgenden Sitzung sind die Protokolle zu verlesen und zu genehmigen.


§ 16 Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Evang. Kirchenkreis „Henneberger Land“, mit der Auflage es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung ist in der Versammlung zur Gründung des Diakonischen Werkes am 27.10.1990 beschlossen worden.

2. Die Satzung tritt am 27.10.1990 in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.2018.